Fischteiche stellen in der Regel aquatische Bereiche intensiver Landschaftsnutzung dar. Vom ökologischen Standpunkt aus gesehen ist kritisch zu werten, dass Eutrophierungs-prozesse (Nährstoffanreicherung) des Wassers und Desinfektionsmaßnahmen zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaften führen können, und durch den Fischbesatz Amphibien und Wirbellose in ihrem Bestand gefährdet werden können. Ferner kann auch ein noch so ruhiger Angler das Brutgeschäft von Vögeln in seiner Nähe so nachhaltig stören, dass das Gelege erkaltet und abstirbt.
In Natur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen Fischteiche grundsätzlich nicht angelegt werden. .
Von der Planung von Fischteichen ist Grundbesitzern prinzipiell abzuraten !
Lassen sich Fischteiche nicht verhindern, so sind für ihre Beurteilung in Stellungnahmen die gleichen Gestaltungskriterien zugrunde zu legen wie für andere Kleingewässer. Im allgemeinen stellt die Anlage eines Fischteiches eine unerwünschte, negative Umwandlung eines vorhandenen Biotops dar und ist damit ausgleichspflichtig. Sie soll durch eine gleichgroße ( in der Fläche oder nach Länge der Uferlinie gemessen ) für den Biotopschutz positive Maßnahme ausgeglichen werden. Solch ein Biotop könnte je nach örtlichen Gegebenheiten beispielsweise sein: eine nasse Senke, deren Boden in der Ebene des mittleren Grundwasserspiegels liegt, ein renaturiertes Bachufer, ausgedehnte Sumpfzonen am Gewässerrand, Vogelschutzgehölze, andere Teiche ( aber nur, wenn sichergestellt werden kann, dass sie auf die Dauer nicht auch als Aufzucht- oder Angelteich genutzt werden ! ) oder andere standortgerechte, aus Naturschutzgründen wünschenswerte Biotope.
Es ist auf eine extensive Fischnutzung zu drängen, die ohne Zufütterung auskommt. Auch der Verzicht auf Kälkung und Düngung des Gewässers ist festzuschreiben.
Die Auflage, den Fischteich wirkungsvoll gegen das Grundwasser abzudichten, um die Auswaschung von Stoffen ins Grundwasser zu verhindern, kann gerade bei intensiv betriebenen Anlagen eine sinnvolle Forderung sein.
Jedes als Fischteich genutztes Gewässer hat seiner Funktion als Vogelnährbiotop unein-geschränkt zur Verfügung zu stehen; d.h. fischfressenden Vögeln ist ein ungehinderter Zugang zu ermöglichen. Jegliche Abwehr- oder Abschreckungsmaßnahmen gegen Vögel müssen unterbleiben.
Rainer Seidl, Mettingen, überarbeitet Nov. 2000